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SWI 8, August 2020, Seite 450

BFG: Progressionsvobehalt ist auch in Österreich als Quellenstaat anzuwenden

Die ausländischen Einkünfte einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen und in der Slowakei ansässigen Person sind im Inland zwecks Anwendung eines Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

Sachverhalt: Die in der Slowakei ansässige Beschwerdeführerin wurde von ihrer slowakischen Arbeitgeberin für den Zeitraum vom bis zum nach Österreich entsandt. Mit Wirkung ab erfolge die unbefristete Anstellung bei einer österreichischen Konzerngesellschaft. Ab hatte die Beschwerdeführerin wechselnde Nebenwohnsitze in Österreich, während sie ihren slowakischen Wohnsitz beibehielt. Nach Abschluss des unbefristeten Dienstvertrags gab die Beschwerdeführerin ihren inländischen Wohnsitz auf und pendelte von ihrem slowakischen Wohnsitz aus zu ihrer österreichischen Arbeitsstätte. Die slowakische Steuerverwaltung stellte der Beschwerdeführerin für die Jahre 2014 bis 2017 Ansässigkeitsbescheinigungen aus.

Strittig war ua, ob die Beschwerdeführerin nach dem zwischen Österreich und der Slowakei angeschlossenen DBA in Österreich oder der Slowakei ansässig war und, sofern die Ansässigkeit in der Slowakei belegen war, in Österreich ein Progressionsvorbehalt betreffend die in der Slowakei zu besteuernde...

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