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PV-Info 6, Juni 2017, Seite 12

Ist das Bildungsteilzeitgeld immer steuerfrei?

Warum es bei Bezug von steuerfreiem Bildungsteilzeitgeld auch zu Steuernachforderungen im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung kommen kann

Michael Seebacher

Das EStG normiert unter anderem eine Steuerbefreiung für das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen (§ 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG).

Bei Bezug dieser steuerfreien Leistungen ordnet § 3 Abs 2 EStG eine besondere Umrechnung auf einen Jahresbetrag für die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an.

Für die Beantwortung der Frage, ob es sich beim Bildungsteilzeitgeld um eine an die Stelle des versicherungsmäßigen Arbeitslosengeldes tretende Ersatzleistung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG handelt, ist auf § 26a Abs 5 iVm § 26 Abs 8 AlVG zu verweisen, welche S. 13 ausdrücklich normieren, dass es sich beim Bildungsteilzeitgeld um eine Ersatzleistung im Sinne der eingangs angeführten Bestimmung handelt, weshalb das Bildungsteilzeitgeld auch unter diese Steuerbefreiung fällt.

Wie das BFG in den jüngsten Erkenntnissen ausführt, kommen auch bei Bezug von Bildungsteilzeitgelt die Bestimmungen des § 3 Abs 2 EStG zur Anwendung (zB ; , RV/4100823/2015; , RV/3100968/2016).

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