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SWI 8, August 2020, Seite 445

EuGH: Einheitliche Verwaltungsdienstleistung an Fonds, die sowohl als Sondervermögen als auch nicht als Sondervermögen gelten, sind mehrwertsteuerpflichtig

In seinem Urteil vom , BlackRock Investment Management (UK), C-231/19, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Erbringung einer Verwaltungsdienstleistung zur Verwaltung von Fonds, die sowohl ein Sondervermögen als auch kein Sondervermögen iSd Art 135 Abs 1 lit g MwStSyst-RL darstellen, der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt oder nicht. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: BlackRock Investment Management (UK) Ltd (kurz: BlackRock) ist das vertretungsberechtigte Mitglied einer im Vereinigten Königreich ansässigen Mehrwertsteuergruppe, zu der Unternehmen gehören, die als Fondsverwalter tätig sind. BlackRock verwaltet Sondervermögen sowie andere Fonds. Erstere stellen jedoch sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch hinsichtlich des Wertes der verwalteten Kapitalanlagen nicht den überwiegenden Teil der verwalteten Fonds dar. Für die Verwaltung aller dieser Fonds erhält BlackRock Dienstleistungen von der BlackRock Financial Management Inc (kurz: BFMI), einer zur selben Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaft amerikanischen Rechts. Diese Dienstleistungen werden durch eine Softwareplattform namens Aladdin erbracht und bestehen aus einer Kombination aus Ha...

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