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Vorzeitige Alterspension und geringfügig beschäftigter Gesellschafter
Neben dem Bezug einer vorzeitigen Alterspension darf keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung schaden dagegen nicht. Wie verhält es sich aber für einen mitarbeitenden Gesellschafter mit Gewinnen der GmbH? Sie sind zum geringfügigen Entgelt immer dazuzurechnen, meinte die PVA und forderte die Pension für fast ein Jahr zurück. So pauschal kann man das nicht sagen, meinte der OGH und sprach im Anlassfall die Pension wieder zu ().
Sachverhalt
Der Kläger bezog vom bis zum eine vorzeitige Alterspension, daneben war er mit 24,5962 % an einer GmbH beteiligt und bezog für diesen Zeitraum aus einer geringfügigen Beschäftigung bei dieser GmbH Einkünfte von 3.380 € (damit 2012 unter der Geringfügigkeitsgrenze!). Er war nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer. 2012 erzielte die GmbH einen Gewinn von zirka 35.000 €, der aufgrund eines Bilanzverlustes im Vorjahr (zirka 327.000 €) durch den Vortrag des Verlustes aufgezehrt wurde (Bilanzverlust 2012 zirka 291.000 €). Eine Gewinnausschüttung erfolgte nicht.
Der Kläger brachte vor, dass er nur mit einem Gesellschaftsanteil von 24,5962 % an der Gesell...