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Entstehen und Aliquotierung des Urlaubsanspruchs
Die Konsumation des vollen Urlaubsanspruchs bei Beginn des Urlaubsjahres kann eine „überaliquote“ Auszahlung von Urlaubsentgelt bewirken.
Der Urlaubsanspruch entsteht in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit und nach der Vollendung von sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres (§ 2 Abs 1 UrlG).
Dies bewirkt jedoch nicht, dass etwa der Arbeitgeber verpflichtet wäre, bereits ab dem Beginn eines neuen Arbeitsjahres den Urlaub zur Gänze zu gewähren. Überdies ändert dies auch nichts daran, dass bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub für das laufende Arbeitsjahr stets aliquot zu vergüten ist (ausgenommen unberechtigter vorzeitiger Austritt).
Aliquotierung des Urlaubsanspruchs
Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird (§ 2 Abs 2 letzter Satz UrlG).
Solche abweichenden Bestimmungen bestehen insbesondere für
Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 9 Abs 1 und 2 APSG),
Zeiten einer Bildungskarenz und einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelt...