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SWI 8, August 2020, Seite 418

E-Sportler als Künstler iSd Art 17 DBA USA

Die Einkünfte eines in Österreich ansässigen E-Sportlers, der auf selbständiger Basis regelmäßig bei weltweiten Computerspielwettkämpfen teilnimmt, die eine langandauernde Vorbereitungs- bzw Trainingszeit erfordern und deren Ziel der Gewinn eines Preisgeldes ist, sind grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG im Rahmen seiner unbeschränkten Steuerpflicht zu erfassen.

Nimmt der E-Sportler an einem Wettkampf in den USA teil, bei dem die Spieler live in einem Stadion vor 20.000 Besuchern aufeinandertreffen und der durch Millionen von Besuchern online verfolgt wird, stellt sich aus abkommensrechtlicher Sicht die Frage, ob der Gewinn des Preisgelds unter Art 17 DBA USA („Künstler und Sportler“) zu subsumieren ist und somit den USA ein Besteuerungsrecht zukommen kann.

Ungeachtet der Frage, ob auch ein E-Sportler den abkommensrechtlichen Sportlerbegriff erfüllt, wäre der Steuerpflichtige jedenfalls vom Begriff des Künstlers iSd Art 17 DBA USA erfasst (siehe die Beispiele unter Tz 6 OECD-MK zu Art 17 OECD-MA: „billiards and snooker, chess and bridge tournaments“). Zugleich wäre auch die zentrale Voraussetzung des Art 17, nämlich einer „(public) performance“ (vgl etwa Tz 4 OECD-MK zu Art 17 OECD-MA), erfüllt....

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