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Rückzahlung der Frühpension wegen Aufschubs möglicher Gewinnausschüttungen durch Gesellschafter-Geschäftsführer
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Der Erhalt einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw einer Korridorpension setzt voraus, dass der Versicherte weder der Beitragspflicht zur Pensionsversicherung unterliegt noch ein über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze liegendes Erwerbseinkommen erzielt.
S. 196 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich ein zu 50 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer im Frühpensionszeitraum nur ein geringfügiges Entgelt auszahlen lässt und mögliche Gewinnausschüttungen bis zum Erreichen des Regelpensionsalters aufschiebt. Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen muss sich der Gesellschafter-Geschäftsführer die nicht ausgeschütteten Gewinne in jenem Umfang fiktiv als Einkommen zurechnen lassen, in dem sie einem angemessenen Entgelt entsprechen. Eine Gegenverrechnung mit Verlusten aus Beteiligungen an anderen Gesellschaften kommt nicht in Betracht.