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Kein Nachweis einer begünstigten Behinderung durch Behindertenpass
Um einen Arbeitnehmer als zu mindestens 50 % behindert auf die Pflichtzahl anrechnen zu können, ist das Vorliegen eines im BEinstG geregelten Nachweises erforderlich. Die Innehabung eines Behindertenpasses reicht dagegen nicht aus ().
Sachverhalt
Dem beschwerdeführenden Arbeitgeber wurde eine Ausgleichstaxe in Höhe von 4.520 € vorgeschrieben. Bei der Berechnung wurde ein Arbeitnehmer, der laut Behindertenpass eine Behinderung von 60 % aufwies, nicht als begünstigter Behinderter gezählt und daher nicht auf die Erfüllung der Pflichtzahl angerechnet. Dagegen erhob der Arbeitgeber Beschwerde an den VwGH.
Erkenntnis des VwGH
Der VwGH wies die Beschwerde als unbegründet ab. Er führte aus, dass sich die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht schon aus dem Vorliegen eines Grades der Behinderung von mindestens 50 % ergibt, sondern dass es dafür eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne des § 14 Abs 1 BEinstG oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – eines Bescheides des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) nach § 14 Abs 2 BEinstG, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird, bedarf.
Ein Behindertenpass im Si...