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ASoK 5, Mai 2017, Seite 191

Ruhen der Pension während Flucht aus der Strafhaft

Nach der klaren Absicht des Gesetzgebers sollen die Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung bei Verbüßung einer Strafhaft ruhen, weil die Bedürfnisse des Strafgefangenen in dieser Situation durch öffentliche Mittel des Staates abgedeckt sind. Entzieht sich der Strafgefangene auf widerrechtliche Weise dieser Versorgung, so würde es einen unerträglichen Wertungswiderspruch darstellen, von einem Wiederaufleben des Pensionsanspruchs des flüchtigen Strafgefangenen auszugehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Zahlung einer Pension an den flüchtigen Strafgefangenen in einer der Absicht des Strafgesetzgebers diametral zuwiderlaufenden Weise die Flucht wirtschaftlich begünstigte. Darüber hinaus entspricht es einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass sich niemand durch eigenes unredliches Verhalten Rechtsvorteile verschaffen darf. Sowohl die kurzfristige Haftunterbrechung gemäß § 99 Abs 1 StVG (sie darf höchstens acht Tage dauern) als auch der Ausgang gemäß § 99a Abs 1 StVG sind von der Voraussetzung abhängig, dass die Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen auch für die Zeit der Unterbrechung gesichert sind. Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung ruh...

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