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Dänisches Höchstgericht ebnet H&M den Zugang zum EU-Schiedsübereinkommen
Die Einleitung eines Verständigungsverfahrens kann nicht von der Vorlage der Mindestdokumentation iSd Punktes 5 des Verhaltenskodex zum EU-Schiedsübereinkommen abhängig gemacht werden, da sich das Erfordernis der Mindestinformation auf Art 7 und somit den Ablauf der Zweijahresfrist zur Einleitung eines Schiedsverfahrens und nicht auf Art 6 und die dort geregelte dreijährige Frist zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens bezieht.
Sachverhalt: Die schwedische Modegruppe Hennes & Mauritz (H&M) betreibt seit 1967 eine Vertriebstochtergesellschaft (H&M DK) in Dänemark. Im Jahr 2007 stellte H&M sein Verrechnungspreissystem für alle Vertriebstochtergesellschaften um. Durch die Umstellung auf das neue Verrechnungspreissystem wurden die bisherigen 20%igen EBIT-Margen auf 4 % bis 5 % gesenkt. Für die Streitjahre 2007 bis 2011 anerkannte die dänische Finanzverwaltung die auf dem neuen System basierenden Verrechnungspreise nicht und sprach ihnen die Fremdvergleichskonformität ab, da sich der Sachverhalt nicht erheblich geändert habe, sondern nur die Preisfestsetzung adaptiert worden sei.
In der Folge stellte das Unternehmen einen Antrag auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach A...