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PV-Info 8, August 2018, Seite 16

Keine Tagesgelder als Werbungskosten bei eintägigen Dienstreisen ohne Nächtigung

Michael Seebacher

Bei eintägigen Reisen ohne Nächtigung können Tagesgelder mangels Verpflegungsmehraufwands nicht als (Differenz-)Werbungskosten berücksichtigt werden ().

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige begehrte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung die Berücksichtigung von Reisekosten (Tagesgeldern) als Werbungskosten. Das Finanzamt versagte die Anerkennung der Tagesgelder für das gesamte Zielgebiet Vorarlberg, weil aufgrund S. 17 der langjährigen Tätigkeit im Außendienst die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den bereisten Orten (rund 40 Gemeinden, manche nur einmal pro Jahr) so weit bekannt waren, dass ein Verpflegungsmehraufwand ausgeschlossen werden konnte. Das Finanzamt führte aus, dass Verpflegungsmehraufwendungen bzw Tagesgelder bei Vorliegen von beruflich veranlassten Reisen nur bis zur Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit als Werbungskosten anzuerkennen seien, wobei Mittelpunkt der Tätigkeit auch ein Einsatzgebiet (wie zB das gesamte Bundesland Vorarlberg) sein könne.

Erkenntnis des BFG

Das BFG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich ber...

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