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SWI 10, Oktober 2022, Seite 529

EuGH: Keine Überbindung der Mehrwertsteuerschuld bei Bestehen einer Ausnahmegenehmigung, wenn der Mitgliedstaat diese von steuerlicher Registrierung des Leistenden abhängig macht

In seinem Urteil vom , VB, C-146/21, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die in Rumänien aufgrund einer Sonderregelung vorgesehene Überbindung der Mehrwertsteuerschuld bei Holzlieferungen auch dann zur Anwendung kommt, wenn diese aufgrund einer nationalen Regelung von einer steuerlichen Registrierung des Lieferers abhängig gemacht wird, der Lieferer aber seiner Registrierungspflicht nicht nachgekommen ist.

Rumänien war gemäß Art 395 Abs 1 MwStSyst-RL vom Rat ermächtigt worden, für die Lieferung von Holz eine Überbindung der Mehrwertsteuerschuld auf den steuerpflichtigen Empfänger solcher Lieferungen vorzusehen, weil auf dem rumänischen Holzmarkt zahlreiche kleine Unternehmen tätig sind, die sich für die rumänischen Behörden als schwer kontrollierbar erwiesen haben. Die häufigste Vorgehensweise bei Steuerhinterziehungen besteht darin, dass Unternehmen nach der Ausstellung von Rechnungen für Leistungen verschwinden, ohne Steuer abzuführen, während ihre Kunden über eine Rechnung verfügen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Daher wurde Rumänien die Ausnahmeregelung vom Rat erteilt.

Art 160 Abs 1 des rumänischen Steuergesetzbuches sieht ua vor, dass die Erfassung für Meh...

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