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PV-Info 8, August 2018, Seite 11

Weiterverwendungszeit von Lehrlingen und Elternkarenz

Christa Kocher

Das MSchG kennt im Gegensatz zum APSG keine Fristenhemmung für die Weiterverwendungszeit ausgelernter Lehrlinge. Bei Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses für die Dauer der Weiterverwendungszeit läuft dieses daher während einer Mutter- oder Väterkarenz ab ().

Sachverhalt

Im Lehrvertrag wurde eine Lehrzeit vom bis zum vereinbart. Für die Dauer der Behaltezeit (Weiterverwendungszeit) wurde ein befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen, das am Tag nach Ende der Lehrzeit beginnen und mit dem Tag des Ablaufs der Behaltezeit nach BAG oder Kollektivvertrag enden sollte. Der klagende Lehrling brachte am ein Kind zur Welt und beantragte bis Karenz. Während S. 12 der Karenz legte der Lehrling am die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ab. Die Klägerin begehrte Kündigungsentschädigung für die Zeit vom bis zum (= Dauer der Behaltezeit nach Ende der Karenz) sowie Schadenersatz wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Die Klägerin begründete ihre Klage mit dem Recht, für die Dauer der Behaltezeit im erlernten Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterverwendet zu werden. Daher, so ihre Ansicht, beginne die Behaltezeit erst mit Wiederaufnahme der Arbeit nac...

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