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Forschungs(frei)semester im Ausland
Research (Sabbatical) Semester Abroad
According to the collective agreement for university employees, university professors are entitled to a leave of absence from work for teaching or research purposes of up to six months after seven years of uninterrupted employment at the university. Since universities are corporations under public law, salaries that (partially) continue to be paid during such a semester or study leave remain taxable in Austria due to Austrian tax treaty policy. Otto Taucher analyzes whether this is always the case.
I. Vorbemerkungen
Nach § 33 KollV für Arbeitnehmer der Universitäten (im Folgenden: KollV) haben „Universitätsprofessoren“ nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung bei der betreffenden Universität einen Anspruch auf Dienstfreistellung (Studienurlaub) von der Arbeitsleistung zu Lehr- bzw Forschungszwecken von bis zu sechs Monaten (Abs 1 leg cit).
„Der Zeitpunkt und die Dauer der Freistellung sind mit der Universität zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind auch die Ziele der Lehr- und Forschungstätigkeit festzulegen“ (Abs 2 leg cit).
Solche Freistellungen dienen dazu, dass die Universitätsprofessoren die in ihrer Organisationseinheit bestehenden Schranken und dienstlichen Zwä...