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PV-Info 8, August 2018, Seite 2

Die Arbeitszeitreform 2018

Andreas Gerhartl

Die Arbeitszeitnovelle 2018 wurde am im Nationalrat beschlossen und hat mittlerweile auch den Bundesrat passiert (die Kundmachung im BGBl bleibt abzuwarten). Ihr Kernstück ist die Ausweitung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit. Die Novelle beinhaltet aber auch Neuerungen in anderen Bereichen des AZG und ARG sowie des ASVG. Im folgenden Beitrag werden die Änderungen dargestellt. Die Neuerungen treten mit in Kraft.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Der Kreis der vom Anwendungsbereich des AZG bzw des ARG ausgenommenen Arbeitnehmer wird erweitert. Grund für diese Novellierung ist, dass Art 17 Abs 1 RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl L 299 vom , S 9, Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern erlaubt.

Grundvoraussetzung für eine derartige Ausnahme ist, dass die Arbeitszeit nicht gemessen oder im Voraus festgesetzt oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt wird. Dieser Umstand muss sich weiters aus den besonderen Merkmalen der betreffenden Tätigkeit ergeben (zB Durchführung von Außendiensten). Wird die Arbeitszeit daher freiwillig nicht gemessen, obwohl dies nach der Art der verrichteten Tätigkeit möglich wäre (sogenannte ...

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