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ASoK 5, Mai 2017, Seite 169

Durchsetzung des Urlaubswunsches

Möglichkeiten und Konsequenzen

Andreas Gerhartl

Zur Durchsetzung eines Urlaubswunsches stehen dem Arbeitnehmer der Rechtsweg und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – das (rechtspolitisch umstrittene) Verfahren gemäß § 4 Abs 4 UrlG zur Verfügung. Der Arbeitgeber wird dagegen bisweilen versuchen, seine Vorstellungen mittels Dienstfreistellung durchzusetzen. Allen Varianten ist gemeinsam, dass sie Probleme aufwerfen bzw Tücken mit sich bringen.

1. Einleitung

Während der Urlaubanspruch von Gesetzes wegen besteht, muss der Zeitpunkt (Beginn und Ende) des Urlaubs grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Der Urlaubsanspruch wird daher durch die Urlaubsvereinbarung konkretisiert. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind zwar auffindbar, aber selten. Dabei handelt es um Konstellationen, in denen der Arbeitnehmer Urlaub auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers antreten kann.

Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung ist daher beispielsweise auch für den Konsum von Urlaub zwischen dem Ende eines Beschäftigungsverbots und dem Beginn einer Mutterschaftskarenz erforderlich. Die Ansicht, es bedürfe in diesem Fall keiner Vereinbarung, weil der Arbeitgeber aufgrund des Anspruchs auf Karenz in jedem Fall mit der Abwesenheit der M...

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