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Progressionsvorbehalt und Kausalitätsprinzip
Dass Zahlungen aus Vorjahren bedingt durch eine ausländische Tätigkeit in dem Land der Versteuerung zu unterwerfen sind, wo diese verdient wurden, entspricht dem Kern des Kausalitätsprinzips. Wie sich das Kausalitätsprinzip iZm einem Progressionsvorbehalt verhält, hatte das BFG zu beurteilen ().
Aufgrund einer Kontrollmitteilung der französischen Steuerbehörde wurde dem österreichischen Finanzamt zur Kenntnis gebracht, dass für zwei Kalenderjahre, 2014 und 2015, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bonuszahlungen) aus einer vergangenen Tätigkeit in Frankreich, nämlich aus den Jahren 2009 und 2010, zugeflossen sind. In diesen Jahren war Frankreich sowohl der Ansässigkeits- als auch der Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers. All diese Einkommensteile wurden in Frankreich der Versteuerung unterzogen.
Das Finanzamt in Österreich berücksichtigte diese Einkommensteile zur Progression und erließ entsprechende Bescheide. Gegen diese Bescheide richtete sich die Beschwerde des Abgabepflichtigen.
Erkenntnis des BFG
Der Beschwerdeführer brachte ins Treffen, dass aufgrund von Art 15 DBA Frankreich das Besteuerungsrecht aus diesen Einkommensteilen Frankreich, dem Staat, in welchem die Tät...