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VwGH: Wissenschaftliche Lehre fällt nicht unter den Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016
In § 2 Abs 1 Z 1 bis 4 Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 (ZBV 2016) wird definiert, wann der Zuzug eines Wissenschaftlers oder Forschers im öffentlichen Interesse gelegen ist. Nach Z 1 dieser Bestimmung liegt das nur dann vor, wenn der Zuziehende überwiegend eine wissenschaftliche Tätigkeit ausübt. Eine wissenschaftliche Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 ZBV 2016 ist eine solche, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten (Forschung und experimentelle Entwicklung). Diese Definition umfasst nicht die Lehre.
Sachverhalt: Der Steuerpflichtige, der eine Postdoc-Stelle an einer österreichischen Universität antrat, beantragte im Jahr 2017 die Zuerkennung des pauschalen Zuzugsfreibetrags gemäß § 103 Abs 1a EStG. Die Stelle ermögliche es ihm, eine eigene Forschungsgruppe aufzubauen und zu leiten. Die Forschungsrichtung entspreche seinen Qualifikationen auf dem Gebiet X. Seine mehr als 20 Publikationen mit mehr als 3.000 Zitationen wurden in verschiedenen internationalen Zeitschriften veröffentlicht. Seine Expertise auf dem Gebiet X sei gefragt, und es würden vielfältige Kollaborationen auf der nationalen Ebene entstehen. Der Bundesminister für Fina...