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PV-Info 2, Februar 2023, Seite 24

Mitteilung des Wunsches nach Elternteilzeit und Kündigungsschutz

Thomas Rauch

Der Wunsch des Vaters, eine Elternteilzeit anzutreten, ist dem Arbeitgeber einschließlich Beginn, Dauer und Ausmaß sowie Lage der Arbeitszeit schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekanntzugeben (wenn sie nicht unmittelbar nach dem Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter bzw entsprechend den Fällen des § 8b Abs 3 VKG angetreten wird). Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem VKG beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt (nicht aber vor der Geburt). Gibt der Arbeitnehmer lediglich allgemein bekannt, dass er Elternteilzeit antreten möchte, und erklärt er nichts bezüglich Beginn, Dauer und Lage sowie Ausmaß der gewünschten Teilzeit, so begründet dies (noch) nicht den Kündigungsschutz ().

Sachverhalt

Die Tochter des klagenden Arbeitnehmers wurde am geboren. Von bis war der Kläger in Vaterschaftskarenz (iSd §§ 2 ff VKG, eine analoge Rechtssituation für Mütter ergibt sich aus dem MSchG).

Am äußerte er erstmals gegenüber seinem Vorgesetzten, dass er in Elternteilzeit gehen möchte. Ob er dabei ein gewünschtes konkretes Stundenausmaß mitgeteilt hat, steht nicht fest. Der...

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