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Steuerliche Risiken eines grenzüberschreitenden Start-ups
Kudert (PIStB 2022, 43 ff) identifiziert vier Fallstricke, die typischerweise bei grenzüberschreitend tätigen Start-ups beachtet werden sollten: die Rechtsformwahl, die personelle und örtliche Organisation der Geschäftsleitung, vermeintliche und tatsächliche Steuervorteile sowie die Wegzugsbesteuerung. Insbesondere die nicht intendierte Wegzugsbesteuerung wird von Kudert näher anhand des Falls diskutiert, dass eine deutsche Gründerin an einer polnischen Kapitalgesellschaft (= das Start-up) beteiligt ist und diese nunmehr ein Bürogebäude in Polen erwirbt, in dem das Start-up seine Geschäftstätigkeit ausübt. Dieser Kauf könne bei der deutschen Gesellschafterin die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 3 dAStG „aus Versehen“ auslösen. Aufgrund der Verschärfung der Stundungsregelung in § 6 Abs 4 dAStG nF muss die deutsche Gesellschafterin die stillen Reserven, die sich in ihrer Beteiligung befinden, sofort versteuern oder gemäß § 6 Abs 4 Satz 1 dAStG einen Antrag stellen, um die Steuerzahlungen gegen Sicherheitsleistungen zumindest über sieben Jahre zu strecken.