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EuGH: Kein Vorsteuerabzug, wenn sich nachträglich die Mehrwertsteuerpflicht einer Leistung herausstellt, diese aber wegen Verjährung nicht erhoben wird und ein Nettopreis vereinbart war
In seinem Urteil vom , Zipvit Ltd, C-156/20, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu beschäftigen, ob in einem Fall, in dem die Vertragsparteien zunächst von einer mehrwertsteuerfreien Leistung ausgegangen sind und daher auch keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurde, jedoch eine allfällige Mehrwertsteuer auf die Leistung vertraglich der Leistungsempfänger zu tragen hat, der Leistungsempfänger einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wenn sich nachträglich eine Mehrwertsteuerpflicht der Leistung herausstellt, aber auf deren Erhebung wegen eingetretener Verjährung verzichtet wird. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:
Zipvit Ltd (kurz: Zipvit), eine Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, betreibt einen Versandhandel mit Vitaminen und Mineralstoffen. Vom bis zum erbrachte Royal Mail, der für den öffentlichen Postdienst im Vereinigten Königreich zuständige Betreiber, Zipvit aufgrund von Verträgen, die mit dieser individuell ausgehandelt worden waren, Postdienstleistungen. Diese Leistungen wurden auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften und der vom HMRC (Steuerverwaltung im Vereinigten KöS. 205 nigreich) veröffentlichten Leitlinie...