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Motivanfechtung bei einer Änderungskündigung
Erfolgt die Kündigung des Arbeitgebers wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer, so ist sie wegen einem verpönten Kündigungsmotiv bei Gericht anfechtbar (§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG). Strebt ein Arbeitgeber an, auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg, nämlich durch ein Änderungsangebot, eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte zu bewirken und spricht der Arbeitgeber in der Folge eine Kündigung aus, weil der Arbeitnehmer das Angebot ablehnt, so liegt keine Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG vor ().
Verschlechterungsvereinbarung
Unter gewissen Voraussetzungen sind Verschlechterungsvereinbarungen von der Judikatur anerkannt. Jedenfalls gibt es kein allgemeines Verschlechterungsverbot (). Die Verschlechterungsvereinbarung darf insbesondere nicht bereits fällige Ansprüche betreffen, zwingende Mindestansprüche (zB kollektivvertragliches Mindestentgelt) verkürzen oder gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Eine Reduktion S. 19einer Überzahlung kollektivvertraglicher Mindestentgelte wäre zB (etwa von 10 % auf 5 %) zulässig. Der Betriebsrat ist n...