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BFH befindet hybride US-amerikanische S-Corporation für abkommensberechtigt
Für die Beurteilung, ob eine „Gesellschaft“ i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA Deutschland – USA vorliegt, ist die Rechtsordnung des Quellenstaates maßgeblich. Nach Maßgabe des Typenvergleichs weist eine S-Corporation eine korporationsrechtliche Struktur auf und gilt insoweit als Gesellschaft i. S. d. DBA. Daran vermag die Option zur Besteuerung als S-Corporation nichts zu ändern.
Eine S-Corporation, die in den USA infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie eine Personengesellschaft behandelt wird, gilt nach Art. 1 Abs. 7 DBA Deutschland – USA insoweit als eine in den USA abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden.
Wer Nutzungsberechtigter i. S. d. Art. 10 Abs. 2 DBA Deutschland – USA ist, bestimmt sich nach dem nationalen Steuerrecht des Ansässigkeitsstaates der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Bei der Ausschüttung einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine S-Corporation ist aus deutscher Sicht die S-Corporation die Nutzungsberechtigte der Dividende.
Der S-Corporation ist infolge ihrer Qualifizierung als juristische Person in Deutschland das Schachtelprivileg nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA Deutschland – USA zu gewähren.
Sachverhalt: Eine US-amerikanische Kapitalg...