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Entlastungswoche im Pflegebereich
Mit BGBl I 2022/214, ausgegeben am , wurde als Schutzmaßnahme für das Pflegepersonal eine Entlastungswoche eingeführt. Dieser Entlastungswoche kommt die Funktion einer zusätzlichen Urlaubswoche zu. Die Details der neuen Regelung sind im Einzelnen nicht unkompliziert ausgestaltet.
Gesetzliche Grundlage
§ 3a des Gesetzes über Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal (Art V BGBl 1992/473 idF BGBl I 2022/214) räumt eine Entlastungswoche als Schutzmaßnahme für das Pflegepersonal ein. Demnach gebührt Arbeitnehmern in Gesundheits- und Krankenpflegeberufen beginnend mit dem Jahr 2023 ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, eine Entlastungswoche im Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden. Arbeitnehmern, die zum das 43. Lebensjahr bereits vollendet haben, kommt der Anspruch daher jedenfalls bereits für das Jahr 2023 zu.
Unter dem Begriff „Entlastung“ ist eine Freistellung von der Arbeitspflicht unter Beibehaltung des Entgeltanspruches zu verstehen. Funktional betrachtet handelt es sich daher um eine (zusätzliche) Urlaubswoche. Arbeitgeber, die die Entlastungswoche nicht in den Arbeitsau...