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SWI 9, September 2014, Seite 427

Verständigungsprotokoll zum DBA China

Mit Erlass vom , BMF-010221/0433-VI/8/2014, BMF-AV Nr. 118/2014, hält das BMF fest: Im Sinne des Art. 11 Abs. 3 [DBA China] gilt als vereinbart, dass Zinsen, die aufgrund politischer oder verwaltungsbehördlicher Einschränkungen bei der direkten Kreditvergabe durch die Regierung oder Institution mittelbar an die Regierung oder an eine in Art. 11 Abs. 3 genannte Institution gezahlt werden, als Zinsen gelten, die von den Vorteilen dieses Absatzes erfasst sind, sofern die Regierung oder Institution der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist. Die obige Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung [] in Kraft und findet auf alle offenen und künftigen Fälle Anwendung.

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