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Rückzahlungsrecht des Arbeitnehmers bei einer nichtigen Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung
Wird eine mündliche Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung abgeschlossen, so ist diese aufgrund des Verstoßes gegen das Schriftlichkeitsgebot (§ 2d Abs 2 AVRAG) nichtig. Zahlt die Arbeitnehmerin die Ausbildungskosten, nachdem das Arbeitsverhältnis auf ihre Initiative einvernehmlich aufgelöst wurde, ca 2,5 Monate nach dem Ende der Ausbildung zurück, obwohl nur eine mündliche (und somit nichtige) Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung abgeschlossen wurde, so ist sie berechtigt, den bezahlten Betrag vom Arbeitgeber zurückzufordern ().
Voraussetzungen für die Rückforderung von Ausbildungskosten
Ausbildungskosten sind „die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann“ (§ 2d Abs 1 AVRAG). Die Rückforderung von Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber ist auf Kosten im Sinne dieser Definitionbeschränkt. Dabei muss die Vereinbarung schriftlich und konkret vor der jeweiligenAusbildung abgeschlossen werden, wobei auch die zu ersetzenden Kosten exakt anzuführen sind (Transparenzgebot, zB