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SWI 10, Oktober 2016, Seite 528

BFG zum Arbeitgeberbegriff bei kurzfristigen Auslandsentsendungen

Eine bloße Passivleistung von Arbeitskräftegestellung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zu einer operativen Tätigkeit in die aufnehmende Gesellschaft entsandt wird und den dort tätigen Managern unterstellt ist.

Für die Klärung der Rechtsfrage der Zuteilung des Besteuerungsrechts an den Tätigkeitsstaat ist zwar die tatsächliche dortige Besteuerung ohne Belang, ein Besteuerungsnachweis wäre allerdings sehr wohl für die Klärung der Tatfrage entscheidend.

Sachverhalt: Die in Österreich ansässige Beschwerdeführerin wurde von ihrem österreichischen Dienstgeber im Zeitraum vom bis zum zu einer Konzerngesellschaft nach Kroatien entsandt, wo sie als Marketing-Manager tätig wurde. Berichtspflichtig war sie an einen ebenfalls von der österreichischen Gesellschaft entsandten Business-Unit-Manager. Während ihrer Entsendung blieb der Dienstvertrag zur österreichischen Gesellschaft aufrecht, auch die Entlohnung erfolgte durch die österreichische Gesellschaft. Aufgrund einer Überlassungsvereinbarung wurden der kroatischen Gesellschaft jedoch die Gehälter samt Nebenkosten weiterverrechnet. Die auf den Entsendungszeitraum entfallenden Einkünfte der Beschwerdeführerin wurden nachweislich in Kroatien b...

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