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EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs bei betrügerischem Verhalten
Mit Urteil vom , Astone, C‑332/15 entschied der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht vom Tribunale di Treviso (Landesgericht Treviso, Italien) iZm einem Strafverfahren gegen Giuseppe Astone als gesetzlichen Vertreter der Del Ferro Srl (iwF: Del Ferro) wegen Nichtabgabe der Mehrwertsteuererklärung für das Steuerjahr 2010. Im Zuge einer Steuerprüfung, die am begann, stellte die Guardia di Finanza (Finanzpolizei) fest, dass Herr Astone als Vertreter von Del Ferro für die Steuerjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 nicht in der Lage gewesen sei, Buchungsunterlagen oder das Mehrwertsteuerbuch vorzulegen. Ferner wurde bei dieser Prüfung festgestellt, dass diese Gesellschaft für das Steuerjahr 2010 der Mehrwertsteuer unterliegende Rechnungen in Höhe von 320.205 Euro ausgestellt, die entsprechende Mehrwertsteuererklärung aber nicht vorgelegt und dadurch Mehrwertsteuer in Höhe von 64.041 Euro hinterzogen habe. Auch für die folgenden Steuerjahre soll sie keine Mehrwertsteuererklärungen abgegeben haben. Ferner ergab die Prüfung, dass Del Ferro der Pflicht zur Registrierung der ausgestellten Rechnungen nicht nachgekommen sei.
Aufgrund der unterbliebenen Abgabe der Mehrwertsteuererklä...