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Besteuerung von Telekomleistungen an Mobilfunknetzteilnehmer in Drittstaaten
Entscheidung: RV/2101653/2014, Revision zugelassen, Amtsrevision eingebracht.
Normen: § 3a UStG 1994; VO BGBl II 2003/383 idF BGBl II 2009/221.
Die Inanspruchnahme inländischer Telekommunikationsleistungen durch Kunden aus Drittstaaten unter Zuhilfenahme des österreichischen Mobilfunknetzes, für das vom österreichischen Telefonprovider sogenannte Roaming-Gebühren verrechnet werden, stellt keine im Inland steuerpflichtige Leistung dar, weil sich die Ansässigkeit des Leistungsempfängers nach dem Ländercode der SIM-Karte bestimmt.
Eine Ortsverlagerung vom Drittland ins Inland durch die Telekomverordnung des BMF (BGBl II 2003/383 idF BGBl II 2009/221) ist durch das Unionsrecht nicht gedeckt.
Das Finanzamt hat gegen das Erkenntnis Amtsrevision erhoben:
Bei Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung an Leistungsempfänger im Drittland oder an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet werde, wenn diese in Österreich genutzt oder ausgewertet wird oder wenn sie im Drittland keiner vergleichbaren Umsatzsteuerbelastung unterliege, der Leistungsort nach der VO BGBl II 2003/383 idF BGBl II 2009/221 nach Österreich verlagert.
Daher habe die Beschwerdeführerin in Österreich steuerbare und steu...