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PV-Info 8, August 2021, Seite 1

Phase 5 der Kurzarbeit

Andreas Gerhartl

Die Phase 5 der Kurzarbeit hat mit Wirkung von begonnen. Sowohl die Sozialpartnervereinbarung als auch die AMS-Richtlinie liegen mittlerweile vor. Im Vergleich zum bisherigen Modell traten dabei einige Änderungen ein, etwa in Bezug auf die Mindestarbeitszeit oder die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe. Dabei wird zwischen von der Krise besonders betroffenen Betrieben und anderen Betrieben differenziert. Andere (neue) Bestimmungen, wie die Verpflichtung, während der Kurzarbeit Urlaub zu verbrauchen, gelten für beide Kategorien von Betrieben.

Rahmenbedingungen

Die Voraussetzungen für Kurzarbeit werden im Wesentlichen durch die AMS-Richtlinie und die Sozialpartnervereinbarung bestimmt. Darüber hinaus existieren aber auch gesetzliche Rahmenbedingungen, die ua die Erlassung dieser beiden Instrumente vorsehen. Diese gesetzlichen Vorgaben wurden für die Phase 5 der Kurzarbeit geändert (BGBl I 2021/117, ausgegeben am ).

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen wurden auch die für die Phase 5 maßgebliche AMS-Richtlinie sowie die Sozialpartnervereinbarung (Version 10.0) ausgearbeitet. Diese Dokumente und alle weiteren für die Beantragung erforderlichen Unterlagen finden sich unter https://...

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