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SWI 6, Juni 2013, Seite 281

BFH: Auch Erzieher eines konfessionellen Kindergartens sind vom Kassenstaatsprinzip erfasst

Sabine Schmidjell-Dommes

Die einer in einem evangelischen Kindergarten als angestellte Erzieherin arbeitenden, in Frankreich wohnenden Grenzgängerin gezahlten Arbeitsvergütungen unterfallen Art. 14 Abs. 1 DBA Deutschland – Frankreich (Kassenstaatsregel).

Unter Art. 14 Abs. 1 DBA Deutschland – Frankreich können auch Dienstleistungen fallen, die z. B. im Bereich der Vermögensverwaltung oder auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden.

Art. 14 Abs. 1 DBA Deutschland – Frankreich knüpft allein an die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Dienstherrn an und will alle Aufwendungen für Arbeitnehmer oder Personen mit arbeitnehmerähnlicher Einbindung in die Verwaltung – verstanden als Tätigkeit innerhalb eines der öffentlichen Hand (im weiteren Sinne) zuordenbaren Verwaltungsbereichs bzw. im Zusammenhang mit übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben – erfassen.

Die Klägerin hatte im Streitjahr ihren Wohnsitz in Frankreich. Der Wohnsitz befand sich innerhalb der sog. Grenzgänger-Zone gemäß Art. 13 Abs. 5 Buchst. b des DBA Deutschland – Frankreich. Die Klägerin arbeitete im Streitjahr als Erzieherin in einem konfessionellen Kindergarten in X, einer deutschen Stadt, wobei die Evangelische Kirche Arbeitgeberin war. Die Klägerin beantragte 2009 die Freistellung vom Lohnsteuerabzug aufgrund der Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA Deutschland – Frankreich für das Streitjah...

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