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Verwertung von Auslandsverlusten
Der EuGH hat am in der Rs. C-123/11, A Oy, ausgesprochen, dass die grenzüberschreitende Übertragung von steuerlichen Verlustvorträgen bei Vorliegen finaler Verluste weiterhin unionsrechtlich geboten ist. Damit entschied sich der EuGH, entgegen den Schlussanträgen von GA Kokott, nicht von seiner Marks & Spencer-Rechtsprechung abzugehen. Finale Verluste ausländischer Tochtergesellschaften müssen weiterhin im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft unter denselben steuerlichen Bedingungen wie Verluste inländischer Tochtergesellschaften von der Muttergesellschaft genutzt werden können. Musil (FR 2013, 374 f.) weist in einer Urteilsanmerkung darauf hin, dass das Urteil des EuGH dennoch eine Weiterentwicklung und auch Verengung des Anwendungsbereichs der finalen Verluste darstelle. Insbesondere werden für die Anerkennung finaler Verluste zusätzliche Kriterien aufgestellt: Der Muttergesellschaft werde die Nachweispflicht für die endgültige Unmöglichkeit der Verlustnutzung bei der Tochtergesellschaft auferlegt, was deren Geltendmachung in der Praxis bedeutend erschwere.