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Ne bis in idem und der EuGH
Art. 4 Abs. 1 des 7. ZP EMRK normiert ein Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem). Eine Art. 4 Abs. 1 des 7. ZP EMRK vergleichbare Regelung findet sich auch in Art. 50 EG. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom , Rs. C-617/10, Åkerberg Fransson, zu beurteilen, ob das Prinzip ne bis in idem auch auf die wegen einer Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe anzuwenden ist, wenn im normalen Steuerverfahren für denselben Sachverhalt bereits ein Zuschlag erhoben wurde. Entgegen den Schlussanträgen des GA P. Cruz Villalón hat der EuGH zwar einen unter Art. 50 EG zu subsumierenden Sachverhalt angenommen, aber keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 50 EG gesehen, wenn die Zuschläge im normalen Steuerverfahren keine strafrechtlichen Sanktionen darstellen; dabei sei es Aufgabe des nationalen Gerichts, festzustellen, ob ein Zuschlag als strafrechtliche Sanktion zu qualifizieren ist. Brokelind (Highlights & Insights on European Taxation 4/2013, 5 ff.) stellt die Urteilsbegründung des EuGH dar und weist darauf hin, dass die Diskussion zu dieser Frage noch nicht abgeschlossen ist. Mit dem EuGH hat sich aber eine weitere Stimme zur Runde der Diskussionsteilnehmer gesellt.