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PV-Info 1, Jänner 2022, Seite 20

Kein Entfall der Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt

Thomas Rauch

§ 10 Abs 2 UrlG sieht vor, dass eine Urlaubsersatzleistung nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (für Resturlaub aus bereits abgelaufenen Urlaubsjahren gebührt die Urlaubsersatzleistung jedenfalls). Diese Bestimmung ist aber nicht mehr anwendbar, weil sie nach der Auffassung des EuGH Art 7 Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) widerspricht ( job-medium, C-233/20).

Der EuGH wurde mit obigem Fall aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH vom , 9 ObA 137/19s, befasst (in drei weiteren Fällen wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH unterbrochen, siehe RIS-Justiz RS0133122).

Sachverhalt

Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber vom bis als Arbeiter beschäftigt. In diesem Zeitraum verbrauchte er vier Tage seines Urlaubs. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Kläger durch unberechtigten vorzeitigen Austritt aufgelöst. Der offene Urlaubsrest betrug bei Ende des Arbeitsverhältnisses 3,33 Arbeitstage. Der beklagte Arbeitgeber zahlte unter Verweis auf § 10 Abs 2 UrlG keine Urlaubsersatzleistung für diese nicht konsumierten Urlaubstage. Außer Streit wurde gestellt, dass die restliche Urlaubsersatzleistung 322,06 € brutto betragen würde.

Der Kläger bestritt...

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