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SWI 6, Juni 2013, Seite 276

EuGH: Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von externen Anlageberatern an Kapitalanlagegesellschaften

In seinem Urteil vom , Rs. C-275/11, GfBk, hatte sich der EuGH mit der Reichweite der Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften zu befassen. Diese Rechtsfrage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH (im Folgenden: GfBk) und dem Finanzamt Bayreuth wegen dessen Weigerung, die von der GfBk gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft (im Folgenden: KAG) erbrachten Beratungsleistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Die GfBk ist ein Unternehmen, das die Verbreitung von Börseninformationen und Börsenempfehlungen, die Beratung bei der Anlage von Finanzinstrumenten und den Vertrieb von Kapitalanlagen zum Gegenstand hat. Im Dezember 1999 schloss die GfBk mit der KAG, die einen Publikumsfonds als Sondervermögen nach dem deutschen Gesetz über KapitalanlagegesellschaftenS. 277 verwaltete, einen Vertrag. Die GfBk verpflichtete sich darin, die KAG „bei der Verwaltung des Fondsvermögens zu beraten“ und ihr „unter ständiger Beobachtung des Fondsvermögens Empfehlungen für den Kauf und den Verkauf von Vermögensgegenständen [zu] erteilen“....

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