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Starthilfe für Saisonbetriebe
Die Starthilfe für Saisonbetriebe ermöglicht befristete Lohnkostenzuschüsse für vom Lockdown besonders betroffene Saisonbetriebe für Mitarbeiter, die nicht in die Kurzarbeit einbezogen werden können. Diese Betriebe sollen daher entlastet werden, bis die geförderten Mitarbeiter in die Kurzarbeit übernommen werden können oder der Nachfrageausfall aufgrund der Lockdown-Verordnung vorüber ist.
Grundsätzliches
Das AMS hat auf Basis des § 34 AMSG eine Richtlinie betreffend Startbeihilfe für Saisonbetriebe erlassen. Die Richtlinie regelt Lohnkostenzuschüsse für Saisonbetriebe, die wegen des Lockdowns verspätet in die Wintersaison starten können und Gefahr laufen, ihre kürzlich angeworbenen oder bereits aufgenommenen Saisonkräfte zu verlieren bzw nicht weiter beschäftigen zu können. Eine Lösung des Problems über die Kurzarbeitsbeihilfe kommt für diese Arbeitskräfte nicht in Frage, weil mindestens eine vollständig abgerechnete Entgeltperiode (ein Kalendermonat) Zugangsvoraussetzung in die Kurzarbeit ist. Die Regelung zielt darauf ab, Saisonbetriebe von Lohnkosten für ihre Saisonkräfte so lange zu entlasten, bis die geförderten Mitarbeiter in die Kurzarbeit übernommen werden können oder der Nachfrageau...