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Neuregelung der Dienstfreistellung für Risikogruppen
Die Dienstfreistellung für Risikogruppen wurde auf eine neue gesetzliche Basis gestellt (BGBl I 2021/197, ausgegeben am ). Die bisherige Systematik wurde dabei in den Grundzügen beibehalten, teilweise gibt es aber auch Neuerungen. Aufgrund der Verordnung BGBl II 2021/538, ausgegeben am , können Freistellungen vom bis zum Ablauf des vorgenommen werden.
Grundsätzliches
Der Dachverband hat einen Betroffenen über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren (siehe zur Definition BGBl II 2020/203, ausgegeben am ). Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat auf Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe die individuelle Risikosituation zu beurteilen und ein Attest (ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe) auszustellen. Die (bisher im Gesetz enthaltene) Möglichkeit, ein Attest auch für Personen auszustellen, die kein Schreiben des Dachverbands erhalten haben, ist nunmehr nicht mehr im Gesetz enthalten.
Die Ausstellung eines positiven Attests ist nur zulässig, sofern
bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder
die ...