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Missbräuchliche Inanspruchnahme von DBA und EU-Richtlinien
Die Vorschrift des § 50d Abs 3 dEStG zielt darauf ab, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Begünstigungen durch DBA sowie von EU-Richtlinien durch die gezielte Zwischenschaltung substanzschwacher Gesellschaften zu unterbinden. Loose (PIStB 2021, 45 ff) stellt am Beispiel von Dividendenzahlungen dar, inwieweit die jüngere EuGH-Rechtsprechung den deutschen Gesetzgeber zu einer Anpassung der Norm gezwungen hat und wie sich ein Vorschlag des dBMF zur Neugestaltung aus dem November 2020 auswirkt. Dazu entwickelt der Autor einen Praxisleitfaden für eine zielgerichtete Prüfung der mitunter komplexen Regelungstechnik des § 50d Abs 3 dEStG. Zunächst sei zu analysieren, ob der Börsenhandelstest Abhilfe schaffen kann. Bejahendenfalls ist eine Reduktion der Quellensteuer ohne Beachtung der Anti-Treaty-Shopping-Vorschrift möglich. Andernfalls sind die zeitaufwendigeren persönlichen und sachlichen Entlastungsberechtigungen zu untersuchen. Falls sich hierdurch die Missbrauchsvermutung nicht entkräften lässt, bleibt als letzte Rettungsmöglichkeit der nun erstmals anzuwendende Principle-Purpose-Test.