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EuGH: Mehrwertsteuer bei Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer
Im Urteil vom , QM, C‑288/19, befasste sich der EuGH mit Fragen des deutschen Finanzgerichts des Saarlandes betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer. Im Ausgangsverfahren stellte QM, eine Verwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds mit Sitz in Luxemburg, zwei ihrer Mitarbeiter zwei Fahrzeuge zur Verfügung; die Mitarbeiter haben ihren Wohnsitz in Deutschland und üben ihre Tätigkeit in Luxemburg aus. Die Fahrzeuge werden sowohl für dienstliche als auch für private Zwecke genutzt. In den Jahren 2013 und 2014 erfolgte die Überlassung für den einen Mitarbeiter kostenfrei, während QM dafür vom Gehalt des anderen Mitarbeiters einen jährlichen Betrag von 5.688 Euro einbehielt. QM ist in Luxemburg im vereinfachten Besteuerungsverfahren registriert. In diesem Mitgliedstaat unterlag die Überlassung der beiden Fahrzeuge nicht der Mehrwertsteuer und berechtigte auch nicht zum Abzug der in Verbindung mit den beiden Fahrzeugen gezahlten Vorsteuer.
Im November 2014 ließ sich QM in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren. Im Jahr 2015 meldete sie hinsichtlich der Überlassung der Fahrzeuge steuerpflichtige sonstige Leistungen in Höhe von 7.904 Eur...