Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Rückforderung von Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung
Wird eine selbständige Tätigkeit – im Zuge einer GPLA – als unselbständige Beschäftigung qualifiziert, werden dem (nunmehrigen) Dienstgeber Beiträge zur Sozialversicherung vorgeschrieben. Ein Rückforderungsrecht in Bezug auf die Dienstnehmeranteile besteht aber auch dann nicht, wenn der vermeintlich Selbständige die von ihm bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurückerhält ().
Sachverhalt
Die Beklagte war bei der Klägerin von 2000 bis 2013 als Ärztin auf Werkvertragsbasis tätig. Aufgrund einer GPLA wurde sie von den Behörden als unselbständig Beschäftigte eingestuft. Der Klägerin wurden daraufhin von der Gebietskrankenkasse insgesamt 38.212,23 € an Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung vorgeschrieben. Die von der Beklagten an die SVA bezahlten GSVG-Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 6.265,39 € wurden ihr zurückgezahlt. Die Klägerin begehrte die Zahlung von 6.265,39 € für Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
Entscheidung des OGH
Der OGH wies die Klage mit folgender Begründung ab:
Gemäß § 58 Abs 2 Satz ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung. Der Dien...