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Nachweis der betrieblichen Notwendigkeit bei Nacht- und Sonntagsüberstunden
Das Ableisten von Nacht-, Sonn- und Feiertagsüberstunden im Sinne des § 68 Abs 1 EStG muss in jedem Einzelfall ebenso konkret nachgewiesen werden wie die betrieblich zwingende Notwendigkeit. Ein allgemeines Interesse des Dienstgebers an der Ableistung derartiger Überstunden stellt keine zwingende betriebliche Notwendigkeit im konkreten Einzelfall dar ().
Ein Unternehmen betreibt im In- und Ausland Labor-Roboter in Spitälern. Im Störungsfall müssen diese schnellstmöglich durch einen qualifizierten Spezialisten vor Ort repariert S. 14 werden. Die Servicetechniker hatten detaillierte Aufzeichnungen über die zeitliche Lagerung und die von ihnen geleisteten Arbeiten zu führen. Die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge für diese Personen war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Sachverhalt
Häufig wurde der Leiter der Serviceabteilung (ausgebildeter Servicetechniker, mit 20 % am Unternehmen beteiligt) bei Störungsfällen direkt von den Spitälern kontaktiert und nahm allenfalls die Reparatur selbst vor. Neben diesen Serviceleistungen hat dieser im Rahmen seiner Verkaufstätigkeit (als Leiter des Verkaufs) Kongresse besucht und Ausschreibungen vor Ort überprüft.
Im Gegensatz zu den übrigen Mi...