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Arbeitszeitaufzeichnungen mittels Stechuhr mit manuellen Korrekturen zulässig?
Werden die Arbeitszeiten mit einem Stechuhr-Kontrollsystem aufgezeichnet, woraus sich die faktischen Arbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten ergeben, wird den Anforderungen des AZG entsprochen, die auf das mängelfreie Führen von Aufzeichnungen über faktische Arbeitszeiten abstellen. Liegen zusätzlich Daten über die Arbeitszeit vor, können diese jedoch in anderen Verfahren (zB wegen Überschreitung der gesetzlich höchstzulässigen Arbeitszeiten) von Bedeutung sein ().
Sachverhalt
Der Geschäftsführer bzw Vorstandsvorsitzende einer Gesellschaft wurde in mehreren Fällen vom LVwG Salzburg der Übertretung des § 26 AZG schuldig erkannt, da keine ausreichenden Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden seien. Die beanstandeten Aufzeichnungen wiesen zwar die (für den jeweiligen Arbeitstag) „gestempelten Arbeitszeiten“ und Arbeitszeitunterbrechungen sowie die sich rechnerisch daraus ergebende Teilsummen aus, diese stimmten jedoch nicht immer mit der Gesamtarbeitszeit für den betreffenden Tag überein.
Diese Abweichungen wurden damit erklärt, dass nicht alle gestempelten Zeiten als Arbeitszeit anerkannt wurden, sondern nur jene, die innerha...