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Verfall von Überstundenentgelt und All-in-Gehalt
Um den Verfall von Überstundenentgelt (im Anwendungsbereich des IT-Kollektivvertrages) zu vermeiden, genügt es, wenn der Arbeitnehmer, mit dem ein All-in-Gehalt vereinbart wurde, das Überstundenentgelt innerhalb der Verfallsfrist ab dem Ende des Durchrechnungszeitraums geltend macht. Die kollektivvertraglich vorgesehene Geltendmachung binnen vier Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung hätte bei einem All-in-Gehalt zur Folge, dass Ansprüche bereits verfallen könnten, bevor sie entstanden sind ().
Sachverhalt
Der klagende ehemalige Arbeitnehmer war vom bis zum beim beklagten Arbeitgeber als Außendienstmitarbeiter mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Angestellte in Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatisierten Datenverarbeitung und Informationstechnik (IT-Kollektivvertrag) anzuwenden. Als Bruttomonatsentgelt war ein Fixum in der Höhe von 3.801 € zuzüglich einer allfälligen Prämie und des Sachbezugs für die Privatnutzung des Firmen-PKW in der Höhe von 511,50 € vereinbart.
Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung durch den beklagten Arbeitgeber...