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Gesonderte Bestrafung bei Verstößen gegen die höchstzulässige Tages- bzw Wochenarbeitszeit
Jüngst hat das LVwG Tirol – unter Hinweis auf – bestätigt, dass die in der Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit gelegene Gesetzesübertretung nicht in der Verletzung der Grenze der erlaubten Wochenarbeitszeit aufgeht (LVwG Tirol , LVwG-2016/24/1538-5).
Im Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wurde dem Arbeitgeber (der eine Kfz-Werkstatt betreibt) vorgeworfen, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums der Arbeitnehmer A an 24 Tagen in Summe um 37 Stunden und der Arbeitnehmer B an 20 Tagen um insgesamt 32 Stunden die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden überschritten hat. Auch die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden wurde vom Arbeitnehmer A fünfmal um insgesamt 49 Stunden und vom Arbeitnehmer B viermal um insgesamt 44 Stunden und 6 Minuten überstiegen.
Sachverhalt
Dazu wurden für die Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit von der Bezirkshauptmannschaft Verwaltungsstrafen in der Höhe von 1.095 € (Arbeitnehmer A) und 988 € (Arbeitnehmer B) verhängt. Für die Nichteinhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit wurden Verwaltungsstrafen in der Höhe von 975 € (Arbeitnehmer A) und 1.135 € (Arbeitnehmer B) festgel...