Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aktualisierung der Information zum Kommunalsteuergesetz
Nach mehr als sieben Jahren hat die Finanzverwaltung die Information zum KommStG gewartet. Die am vom BMF veröffentlichte KommStG-Information (BMF-010222/0114-IV/7/2017, Stand: Jänner 2018) ersetzt die bisher geltende. Es wurden gesetzliche Änderungen und Rechtsprechung eingearbeitet, die im Folgenden mit Schwerpunkt auf unmittelbar personalverrechnungsrelevante Aussagen zusammengefasst werden.
Vorliegen eines Dienstverhältnisses
In Rz 3 KommStG-Information wird auf die Ausführungen der Rz 930 LStR 2002 zur Definition des Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs 1 und 2 EStG verwiesen. Klargestellt wird, dass
an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG beteiligte Personen auch dann Dienstnehmer im Sinne des KommStG sind, wenn sie aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung (Sperrminorität) weisungsungebunden sind;
Funktionäre (Organe) von juristischen Personen (wie beispielsweise Mitglieder des Vorstands von Vereinen, Genossenschaften, Sparkassen, Stiftungen) in der Regel sonstige selbständige Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG erzielen und daher keine Dienstnehmer im Sinne des KommStG sind, es sei denn, es liegt ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 1 und 2 EStG vor.
In Rz 3a KommStG-Infor...