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Meldepflicht für potenziell aggressive Steuerplanungsgestaltungen – Verhältnis zwischen DAC 6 und § 22 BAO
Mandatory Disclosure Rules on Potentially Aggressive Tax Planning Arrangements – a Comparison of DAC 6 and Section 22 of the Austrian Federal Tax Code
The Fifth Amendment of the Directive on Administrative Cooperation (DAC) lays down mandatory disclosure rules for intermediaries on potentially aggressive cross-border tax planning arrangements. Pia Spanblöchl compares the scope of the DAC 6 with the Austrian national GAAR in Section 22 Federal Tax Code.
I. DAC 6
1. Rechtlicher Rahmen
Die am von den EU28-Finanzministern verabschiedete – mittlerweile – fünfte Änderung der Amtshilferichtlinie beinhaltet Meldepflichten für Intermediäre von potenziell aggressiven Steuerplanungsgestaltungen und deren unionsweiten, automatischen Austausch zwischen den Steuerverwaltungen. Die Richtlinie ist bis in österreichisches Recht umzusetzen, wobei die nationalen Bestimmungen ab anzuwenden sind. Gestaltungen, die zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie am 20. Tag der Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU (konkret: ) und dem eine Meldepflicht auslösen, sind zu sammeln und bis spätestens an die jeweilige zuständige Abgabenbehörde zu melden.
2. Anwendungsbereich der DAC 6
2.1. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs richtet sich die Richtlinie an Intermediäre, somit an jede natürlich...