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SWI 5, Mai 2016, Seite 284

Norwegisches Höchstgericht anerkennt Verrechnungspreisberichtigung unter Verwendung sogenannter „Secret Comparables“

Die Finanzverwaltung ist berechtigt, im Rahmen von Betriebsprüfungen geheime Vergleichsdaten (sogenannte „secret comparables“) für Zwecke der Verrechnungspreisberichtigung zu verwenden.

Die geheimen Vergleichsdaten müssen gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht offengelegt werden.

Sachverhalt: Das norwegische Unternehmen Total betreibt Rohölbohrungen und -gewinnung am norwegischen Festlandsockel. Über in verschiedenen Staaten ansässige Vertriebsunternehmen wurde das Öl an fremde Dritte verkauft. In den relevanten Steuerjahren 2002 bis 2007 unterlag Total aufgrund einer neben der Einkommensteuer erhobenen Erdölsteuer einem nominellen Steuersatz iHv 78 %.

Abbildung 1: Vetriebsmodell

Als die norwegische Finanzverwaltung die Verrechnungspreisgestaltung zwischen Total und den verbundenen Vertriebsunternehmen mittels Anwendung der Wiederverkaufspreismethode verifizieren wollte, verweigerte Total die Herausgabe der dafür relevanten Informationen. Begründet wurde dies damit, dass die verbundenen Vertriebsunternehmen die mit (unabhängigen) Kunden erzielten Ergebnisse als ein Betriebsgeheimnis ansahen und nicht zur Weitergabe an Total bereit wären. Da somit die Wiederverkaufspreismethode nicht anw...

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