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PV-Info 1, Jänner 2020, Seite 28

Geschäftsführerhaftung für Beitragsschulden

Andreas Gerhartl

Ein Geschäftsführer haftet für Beitragsschulden der Gesellschaft, sofern ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit anzulasten ist. Soll der Vorwurf eines Verschuldens entkräftet werden, so müssen im Verfahren konkrete Beweise dafür angeboten werden. Dafür ist eine Darstellung aller Verbindlichkeiten und der getätigten Zahlungen erforderlich ().

Sachverhalt

Am erließ die burgenländische GKK einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft (Primärschuldnerin) gemäß § 67 Abs 10 ASVG iVm § 83 ASVG offene Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 12.116,16 € zuzüglich Verzugszinsen zu entrichten habe.

Das Konkursverfahren gegen die Primärschuldnerin war zuvor am mangels Kostendeckung aufgehoben worden; die Primärschuldnerin wurde am amtswegig wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht. Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Verfahren vor dem VwGH unter anderem die Verletzung von Verfahrensvorschriften (keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Unterlassung ergänzender Beweiswürdigung) ein.

Erkenntnisdes VwGH

Der VwGH bestätigte den Bescheid der burgenländischen GKK.

Er führt dazu...

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