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Wissenserklärung des Arbeitgebers zur Besteuerung und rechtsverbindliche Zusage eines bestimmten Nettobetrags
Eine Aktennotiz des Arbeitgebers, die eine Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers zur Abfertigung zwischen „stark besteuert“ und „auszahlungssteuerbegünstigt“ eröffnet und aufgrund des Auslegungsergebnisses als bloße Wissenserklärung anzusehen ist, stellt keine rechtsverbindliche Garantie einer konkreten Nettoauszahlung dar ().
Im Arbeitsvertrag des klagenden Arbeitnehmers, der vom bis beim beklagten Unternehmen beschäftigt war, wurde handschriftlich vermerkt: „2. Abfertigungsanspruch wie Variante ehemalige F…………. Beschäftigte.“
Im arbeitsgerichtlichen Prozess war die Auslegung folgender Passage einer Aktennotiz strittig, die vom Geschäftsführer und einem Mitarbeiter für die vom Unternehmen F übernommenen Arbeitnehmer erstellt wurde:
„7. Abfertigung
a) Wahlmöglichkeit durch Dienstnehmer:
1. Auszahlung nach zwei Jahren 4 x 25 % jährlich – stark besteuert
2. Einfrieren: Auszahlung steuerbegünstigt zB Pension oder Kündigung durch Arbeitgeber.“
Der Kläger hat sich für die steuerbegünstigte Variante entschieden und angenommen, dass dies zu einer Besteuerung von lediglich 6 % der Bruttoabfertigung führe. Tatsächlich führte die gesetzmäßige Besteuerung zu einem Steu...