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SWI 5, Mai 2016, Seite 275

Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

Entscheidung: BFH , VI R 14/15.

Normen: § 46 Abs 2 Nr 8 dEStG; § 171 Abs 3 dAO.

Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. Januar des Folgejahres). Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 Satz 2 dEStG ist ein Antrag iSd § 171 Abs 3 dAO.

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